Es kann ihm unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er hätte sich über die explizite Anweisung des Berufungsführers 1 hinwegsetzen und den Sprayauftrag verweigern müssen. Es bleibt dabei, dass ein Selbstverschulden des Straf- und Zivilklägers, welches die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts für den Berufungsführer 2 allenfalls verunmöglicht hätte, zu verneinen ist. Für die Relevanz der Sorgfaltswidrigkeit wird auf IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) d) Relevanz der Sorgfaltspflicht und Fazit hiervor verwiesen.