Gerade deshalb kam es ihm wohl auch seltsam vor, dass ihm über sein Aufgabengebiet hinaus der Auftrag zum Sprayen erteilt wurde und hat er sich auch aus diesem Grund den Sprayauftrag erst noch vom Berufungsführer 2, seinem direkten Vorgesetzten, bestätigen lassen. Es kann ihm unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er hätte sich über die explizite Anweisung des Berufungsführers 1 hinwegsetzen und den Sprayauftrag verweigern müssen.