Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Der konkrete Arbeitsunfall liegt vom Geschehensablauf her angesichts der fehlenden Plexiglasscheibe nicht ausserhalb des Vorhersehbaren. Der Berufungsführer 2 wusste, dass die Maschine wegen der fehlenden Plexiglasscheibe gefährlich war und er musste damit rechnen, dass jemand durch die nicht abgedeckte Öffnung hindurchgreifen könnte. Das Verhalten des Straf- und Zivilklägers ist mit anderen Worten nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen. Daran ändert auch nichts, dass der Straf- und Zivilkläger an