Der Berufungsführer 2 selber habe nie bei laufender Maschine durch das Loch im Schutzgitter gesprayt, er habe die Maschine immer ausgeschaltet und das Gitter angehoben. Ausgehend davon sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass der Straf- und Zivilkläger spraye und umso weniger, dass er dafür mit seinem Arm durch das Schutzgitter hindurch in die laufende Maschine greife. Der Berufungsführer 2 habe mit diesem alle elementaren Regeln der Sorgfalt missachtenden Verhalten des Straf- und Zivilklägers nicht rechnen müssen (pag. 980). Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen.