Wenn in diesem Zusammenhang also von einem Verstoss gegen die internen Weisungen gesprochen werden soll, so ist ein solcher nicht dem Straf- und Zivilkläger, sondern dem Berufungsführer 1 anzulasten. Weiter bringt die Verteidigung vor, der Berufungsführer 2 habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Berufungsführer 1 dem Straf- und Zivilkläger einen Sprayauftrag erteile, und erst recht nicht damit, dass er über einen solchen Auftrag beim Schichtwechsel nicht informiert werde. Der Berufungsführer 2 selber habe nie bei laufender Maschine durch das Loch im Schutzgitter gesprayt, er habe die Maschine immer ausgeschaltet und das Gitter angehoben.