Zwar ist richtig, dass die Kontrolleure dahingehend instruiert wurden, sie dürften keine Manipulationen an den Maschinen vornehmen und müssten bei Störungen die Schichtleiter informieren (pag. 978). Der Straf- und Zivilkläger hat aber, wie bereits erwähnt, nur auf ausdrückliche Anweisung des Berufungsführers 1 hin und nachdem er die (wenn auch unbewusste bzw. nicht beabsichtigte) Bestätigung des Berufungsführers 2 eingeholt hatte, gesprayt. Wenn in diesem Zusammenhang also von einem Verstoss gegen die internen Weisungen gesprochen werden soll, so ist ein solcher nicht dem Straf- und Zivilkläger, sondern dem Berufungsführer 1 anzulasten.