28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VUV ausser Betrieb genommen oder die aus der Öffnung entstehende Gefahr zumindest abgewendet werden müssen. Entgegen dem Vorbringen von Rechtsanwalt D.________ liegt auch kein Selbstbzw. Mitverschulden des Straf- und Zivilklägers vor, welches dazu führen würde, dass die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit zu verneinen wären (vgl. dazu IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) c) Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit hiervor). Zwar ist richtig, dass die Kontrolleure dahingehend instruiert wurden, sie dürften keine Manipulationen an den Maschinen vornehmen und müssten bei Störungen die Schichtleiter informieren (pag.