975), gerade, dass die Plexiglasscheibe integrierter Bestandteil des Schutzgitters war, welches gesamthaft eine Schutzvorrichtung i.S.v. Art. 28 VUV darstellt. Denn hätte die Plexiglasscheibe nicht gefehlt, hätte der Straf- und Zivilkläger auch nicht durch das Gitter hindurch ins Innere der Maschine greifen können. Oder mit anderen Worten: Das Schutzgitter ist als Schutzvorrichtung so lange nutzlos, als dass durch eine offene Aussparung trotzdem in die Maschine hinein gelangt werden kann. Entgegen der Argumentation der Verteidigung war die Maschine somit nicht betriebssicher und hätte gestützt auf Art. 28 Abs. 1 i.V.m.