67 Schliesslich ist auch der Einwand der Verteidigung, wonach die Plexiglasscheibe keine Schutzeinrichtung i.S.v. Art. 28 VUV darstelle und wonach allenfalls einzig das Schutzgitter als solche zu bezeichnen wäre, unbehelflich. Im Gegenteil verdeutlicht die von der Verteidigung gewählte Formulierung, wonach das Schutzgitter in der geforderten Schutzstellung gewesen sei, als der Straf- und Zivilkläger durch dieses hindurch in die Maschine hineingegriffen habe (pag. 975), gerade, dass die Plexiglasscheibe integrierter Bestandteil des Schutzgitters war, welches gesamthaft eine Schutzvorrichtung i.S.v.