Im Übrigen hätte jemand, anstatt um zu sprayen, auch aus einem anderen Grund, beispielsweise zur Behebung einer Störung, in die Maschine hineingreifen können. Auch dass der Straf- und Zivilkläger gar nicht zu Sprayarbeiten befugt gewesen wäre, ist insofern nicht von Bedeutung, zumal er nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf ausdrückliches Geheiss seines direkten Vorgesetzten hin handelte.