von der Tiefziehmaschine _______ ging deshalb aufgrund der fehlenden Plexiglasscheibe bzw. Schutzvorrichtung eine Betriebsgefahr aus. Dass das Hineingreifen nicht eine gewöhnliche Bedienung der Unfallmaschine darstellt, ist dabei irrelevant. Von Bedeutung ist einzig, dass ein Hineingreifen aufgrund der fehlenden Scheibe möglich wurde. Im Übrigen hätte jemand, anstatt um zu sprayen, auch aus einem anderen Grund, beispielsweise zur Behebung einer Störung, in die Maschine hineingreifen können.