28 VUV folge, dass auch Abs. 4 nur Schutzeinrichtungen meine, die vor der Betriebsgefahr bei gewöhnlichem Gebrauch schützen. Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass die Tatsache, dass gemäss interner Betriebsordnung nicht bei laufender Maschine gesprayt werden durfte, eine von der Maschine ausgehende Betriebsgefahr nicht ausschliesst. Das Fehlen der Plexiglasscheibe machte es überhaupt erst möglich, dass in die laufende Maschine hineingegriffen werden konnte; von der Tiefziehmaschine _______ ging deshalb aufgrund der fehlenden Plexiglasscheibe bzw. Schutzvorrichtung eine Betriebsgefahr aus.