28 Abs. 1 VUV vorliegend nicht zur Anwendung bzw. der Berufungsführer 2 habe nicht dagegen verstossen (pag. 974). Da die Maschine trotz fehlender Plexiglasscheibe betriebssicher gewesen sei, habe somit auch keine Pflicht bestanden, wonach der Berufungsführer 2 zur Ausschaltung der Maschine oder zur Anbringung der Plexiglasscheibe verpflichtet gewesen wäre (pag. 974 f.). Im Übrigen sei auch Art. 28 Abs. 4 VUV nicht anwendbar; aus der ratio legis von Art. 28 VUV folge, dass auch Abs. 4 nur Schutzeinrichtungen meine, die vor der Betriebsgefahr bei gewöhnlichem Gebrauch schützen.