Im Gegenteil sei der Straf- und Zivilkläger ausdrücklich nicht befugt gewesen, Manipulationen an den Maschinen vorzunehmen; seine Tätigkeit habe sich auf die Wegnahme von Stanz- oder Tiefzugteilen und deren Kontrolle sowie Stapelung beschränkt. Art. 28 Abs. 1 VUV garantiere nicht den absoluten Schutz der Mitarbeiter, die Bestimmung wolle den Arbeitnehmer gerade nicht vor einer solchen Gefahr schützen, wie sie sich in casu verwirklicht habe. Somit komme Art. 28 Abs. 1 VUV vorliegend nicht zur Anwendung bzw. der Berufungsführer 2 habe nicht dagegen verstossen (pag.