Die Maschine müsse zudem zuerst ausgeschaltet und die Form herausgenommen werden, bevor gesprayt werden dürfe. Es könne deshalb nicht gesagt werden, dass eine Betriebsgefahr vorgelegen resp. sich verwirklicht habe, welche bei der gewöhnlichen Bedienung der Maschine während laufenden Arbeitsvorganges entstehe. Das rund 50 cm tiefe in die Maschine Hineingreifen durch das Schutzgitter hindurch zwecks Sprayen könne nicht als gewöhnliche Bedienung bezeichnet werden. Im Gegenteil sei der Straf- und Zivilkläger ausdrücklich nicht befugt gewesen, Manipulationen an den Maschinen vorzunehmen;