10.5.5 Kausalität Der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist zu bejahen; hätte der Berufungsführer 2 die gebotenen Handlungen (wiederholte Nachfrage beim Vorgesetzten, Instruktion der ihm unterstellten Mitarbeiter sowie 66 Anbringen von provisorischen Warnhinweisen und Abdeckungen) vorgenommen, wäre der Erfolg (Verletzung des Straf- und Zivilklägers) mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben.