Zudem hätte er die ihm unterstellten Kontrolleure betreffend das sich aus dem Fehlen der Plexiglasscheibe ergebende Sicherheitsrisiko aufklären sowie mittels Warnhinweisen und provisorischen Abdeckungen dafür sorgen müssen, dass bis zum Ersatz der Plexiglasscheibe nicht durch die Aussparung im Schutzgitter in die Maschine hinein gegriffen werden konnte. Dem Berufungsführer 2 wäre es möglich und auch zumutbar gewesen, sämtliche dieser objektiv gebotenen Massnahmen zu ergreifen bzw. den eingetretenen Erfolg damit abzuwenden.