Er wäre jedoch verpflichtet gewesen, bei der Abteilungs- bzw. Betriebsleitung entsprechend Druck zu machen bzw. wiederholt nachzufragen, wann mit dem Ersatz der Plexiglasscheibe gerechnet werden könne. Zudem hätte er die ihm unterstellten Kontrolleure betreffend das sich aus dem Fehlen der Plexiglasscheibe ergebende Sicherheitsrisiko aufklären sowie mittels Warnhinweisen und provisorischen Abdeckungen dafür sorgen müssen, dass bis zum Ersatz der Plexiglasscheibe nicht durch die Aussparung im Schutzgitter in die Maschine hinein gegriffen werden konnte.