dem Berufungsführer 2 kann, wie auch dem Berufungsführer 1, nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht über die explizit anderslautende Anweisung des Betriebsleiters hinweg gesetzt und die Unfallmaschine eigenmächtig ausgeschaltet hat. Er wäre jedoch verpflichtet gewesen, bei der Abteilungs- bzw. Betriebsleitung entsprechend Druck zu machen bzw. wiederholt nachzufragen, wann mit dem Ersatz der Plexiglasscheibe gerechnet werden könne.