10.5.4 Möglichkeit der Erfolgsabwendung Diesbezüglich wird auf IV.10.4.4. Unterbliebene Reparatur bzw. Ausserbetriebnahme der Maschine sowie unterbliebene Schadensmeldung (Unterlassungsdelikt) b) Möglichkeit der Erfolgsabwendung hiervor verwiesen; dem Berufungsführer 2 kann, wie auch dem Berufungsführer 1, nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht über die explizit anderslautende Anweisung des Betriebsleiters hinweg gesetzt und die Unfallmaschine eigenmächtig ausgeschaltet hat.