Dass die M.________ AG einen Sicherheitsbeauftragten engagiert hat, welcher für das Sicherheitskonzept der Unternehmung zuständig war, bedeutet mit anderen Worten nicht, dass die Schichtleiter vor Ort nicht zur Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch die ihnen unterstellten Kontrolleure verpflichtet gewesen wären. Dass der Arbeitsvertrag des Berufungsführers 2 nicht explizit festhält, dieser sei zum Schutz von Mitarbeitern vor Gefahren am Arbeitsplatz verpflichtet, ist schliesslich irrelevant, zumal die entsprechende Pflicht bereits in zwingendem Gesetzesrecht (Art. 328 Abs. 2 OR) verankert ist.