__ AG als Sicherheitsbeauftragter angestellt und für Fragen der Arbeitssicherheit verantwortlich war. Die Pflicht zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung traf damit auch ihn in eigener Person. Gemäss den eigenen Angaben des Berufungsführers 2 mussten dem Sicherheitsbeauftragen jedoch allfällige Sicherheitsmängel jeweils gemeldet werden, da dieser nicht selber vor Ort bei den Maschinen war (pag. 76 Z. 47 ff.).