__ gewesen (pag. 969 f.). Die Verteidigung verkennt, dass der Berufungsführer 2 als weisungsbefugter direkter Vorgesetzter des Straf- und Zivilkläger diesem gegenüber sehr wohl eine Autoritätsstellung innehatte. Ausserdem verfügte er aufgrund seiner Ausbildung als Schichtleiter über ein technisches Wissen, welches über dasjenige des Straf- und Zivilklägers hinausging. Wie bereits ausgeführt, hatte er zudem als Schichtleiter, welcher am engsten mit den Kontrolleuren zusammen und direkt an den Maschinen arbeitete, die tatsächliche Herrschaft und Verantwortung über die Gefahrenquelle – die Unfallmaschine – inne.