Die dienstliche Überordnung als solche begründe noch keine Garantenpflicht (pag. 969). Aus dem Arbeitsvertrag des Berufungsführers 2 gehe keine – und schon gar keine qualifizierte – Pflicht hervor, die ihn dafür verantwortlich zeichnen würde, andere Mitarbeiter vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Der Berufungsführer 2 sei keine Hilfsperson des Arbeitnehmers gemäss Art. 328 i.V.m. Art. 101 OR. Insbesondere sei er auch nicht für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz verantwortlich gewesen. Diesbezügliche Kontaktperson sei zum fraglichen Zeitpunkt V.________ gewesen (pag.