Die Verteidigung bringt weiter vor, dem Berufungsführer 2 komme aus den folgenden Gründen keine Garantenstellung zu: Die Verantwortlichkeit für das Handeln anderer Personen sei prinzipiell nur bei Vorliegen einer Autoritätsstellung oder einer überlegenen Wissens- oder Organisationsherrschaft denkbar. Dabei gelte jedoch, dass Erwachsene für ihr Tun und Lassen regelmässig selbst verantwortlich seien. Die dienstliche Überordnung als solche begründe noch keine Garantenpflicht (pag. 969).