11 StGB) gehandelt. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vorliegen, ist er der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.05.2010 in L.________ zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu sprechen. 10.5 Subsumtion Berufungsführer 2 (Schichtleiter) 10.5.1 Erfolgseintritt (schwere Körperverletzung) Diesbezüglich wird auf IV.10.4.1. Erfolgseintritt (schwere Körperverletzung) hiervor verwiesen.