10.4.5 Fazit Der Berufungsführer 1 hat drei verschiedene, von einander unabhängige Ursachen für die Verwirklichung des Tatbestands der schweren fahrlässigen Körperverletzung gesetzt. Sowohl das Handeln (Sprayanweisung) als auch die beiden Unterlassungen (unterlassene Meldung und unterlassene Ausserbetriebnahme bzw. unterlassenes Anbringen von provisorischen Warnhinweisen und Abdeckungen) haben sich im selben Erfolg – der Verletzung des Straf- und Zivilklägers – niedergeschlagen. Er hat damit tatbestandsmässig i.S.v. Art. 125 Abs. 2 (teilweise i.V.m. Art. 11 StGB) gehandelt.