63 Schichtleiter und den individuellen Fähigkeiten des Berufungsführers 1 in der fraglichen Situation nicht so verhalten darf. In Bezug auf die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit wird auf IV.10.4.3 Sprayanweisung (Handlungsdelikt) c) Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit hiervor verwiesen. Der Berufungsführer 1 hat sich damit der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen gemäss Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 StGB schuldig gemacht.