Das erhöhte Mass an geforderter Sorgfalt hätte auch verlangt, dass der Berufungsführer 1 Warnschilder anbringt und die Aussparung provisorisch zugeklebt bzw. verschlossen hätte. Indem es der Berufungsführer 1 nicht nur versäumt hat, zumindest eine dieser Vorkehrungen zu treffen, sondern darüber hinaus den Defekt nicht einmal gemeldet hat, hat er die nach den Umständen geforderte Sorgfalt nicht aufgewendet (objektive Sorgfaltspflicht). Gleichzeitig hat er auch die subjektive Sorgfaltspflicht verletzt, zumal sich ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung als