Ein solcher hätte es geboten, dass der Berufungsführer 1 als Schichtleiter die ihm unterstellten Kontrolleure auf die von der fehlenden Scheibe ausgehende Gefahr aufmerksam gemacht und sie explizit auf die interne Betriebsordnung hingewiesen hätte, wonach die Kontrolleure in ihrem Arbeitsbereich (beim Auskühltisch) zu bleiben haben und keine Manipulationen an den Maschinen vornehmen dürfen. Das erhöhte Mass an geforderter Sorgfalt hätte auch verlangt, dass der Berufungsführer 1 Warnschilder anbringt und die Aussparung provisorisch zugeklebt bzw. verschlossen hätte.