Aufgrund der mangelnden Betriebssicherheit bzw. des höheren Verletzungsrisikos galt bei der (bereits an sich pflichtwidrigen) Weiterbenützung der Maschine jedoch ein erhöhter Sorgfaltsmassstab. Ein solcher hätte es geboten, dass der Berufungsführer 1 als Schichtleiter die ihm unterstellten Kontrolleure auf die von der fehlenden Scheibe ausgehende Gefahr aufmerksam gemacht und sie explizit auf die interne Betriebsordnung hingewiesen hätte, wonach die Kontrolleure in ihrem Arbeitsbereich (beim Auskühltisch) zu bleiben haben und keine Manipulationen an den Maschinen vornehmen dürfen.