Dass der Berufungsführer 1 angesichts der klaren, gegenteiligen Anweisung der Betriebsleitung nicht gehalten war, die Maschine eigenmächtig ausser Betrieb zu nehmen, wurde bereits festgestellt. Aufgrund der mangelnden Betriebssicherheit bzw. des höheren Verletzungsrisikos galt bei der (bereits an sich pflichtwidrigen) Weiterbenützung der Maschine jedoch ein erhöhter Sorgfaltsmassstab.