Durch das Verwenden der Unfallmaschine trotz fehlender Schutzvorrichtung wurde gegen eine der Unfallverhütung dienende Norm verstossen. Der Berufungsführer 1 muss sich in diesem Zusammenhang vorwerfen lassen, dass er den Schaden nicht einmal gemeldet hat. Eine Meldung ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für eine Ausserbetriebnahme der Maschine durch die Betriebsleitung, welche andernfalls unter Umständen gar nicht Kenntnis vom Schaden erhält. Dass der Berufungsführer 1 angesichts der klaren, gegenteiligen Anweisung der Betriebsleitung nicht gehalten war, die Maschine eigenmächtig ausser Betrieb zu nehmen, wurde bereits festgestellt.