c) Kausalität Der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist vorliegend zu bejahen; bei Vornahme der gebotenen Handlungen (Meldung des Fehlens der Plexiglasscheibe, Instruktion der ihm unterstellten Mitarbeiter sowie Anbringen von provisorischen Warnhinweisen und Abdeckungen), wäre der Erfolg (Verletzung des Straf- und Zivilklägers) mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben.