62 gegriffen werden können; beispielsweise, indem er die Aussparung im Schutzgitter mit einem Warnhinweis versehen und/oder sie provisorisch zugeklebt hätte. Dem Berufungsführer 1 wäre es möglich und auch zumutbar gewesen, sämtliche dieser objektiv gebotenen Massnahmen zu ergreifen bzw. den eingetretenen Erfolg damit abzuwenden.