Der Berufungsführer 1 muss sich jedoch vorwerfen lassen, den Schaden nicht gemeldet und nicht wiederholt nachgefragt zu haben, wann mit dem Ersatz der Plexiglasscheibe gerechnet werden könne. Ausserdem wäre es absolut unerlässlich gewesen, dass er die ihm unterstellten Kontrolleure nach der Anweisung des Betriebsführers betreffend Inbetriebbelassung über das Fehlen der Scheibe und das sich daraus ergebende Sicherheitsrisiko informiert hätte. Und schliesslich wäre es seine absolute Pflicht gewesen, dafür zu sorgen, dass bis zum Ersatz der Plexiglasscheibe nicht durch die Aussparung hätte