Es könne dem Berufungsführer 1 und den übrigen Berufungsführern nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich der Anordnung der Geschäftsleitung widersetzen und für die Ausserbetriebnahme der beschädigten Maschine sorgen müssen. Ebenso wenig habe der Berufungsführer 1 dafür zu sorgen gehabt, dass der Straf- und Zivilkläger die betriebsinternen Sicherheitsschulungen besuchte (pag. 935 f.). Rechtsanwalt B.__