Ob der Defekt nicht doch während einer seiner Schichten entstand, ist im Übrigen nicht eruierbar und überdies auch nicht relevant. Weiter macht die Verteidigung geltend, die Geschäftsleitung habe angeordnet, die Unfallmaschine müsse trotz Defekts der Plexiglasscheibe weiterlaufen. Es könne dem Berufungsführer 1 und den übrigen Berufungsführern nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich der Anordnung der Geschäftsleitung widersetzen und für die Ausserbetriebnahme der beschädigten Maschine sorgen müssen.