b) Möglichkeit der Erfolgsabwendung Die Verteidigung bringt zunächst in Bezug auf die unterbliebene Schadensmeldung vor, der Berufungsführer 1 habe zwar das Fehlen der Plexiglasscheibe nicht gemeldet, dafür habe er jedoch einen guten Grund gehabt; für das Melden eines Schadens sei nach Massgabe der betrieblichen Regeln derjenige Schichtleiter verantwortlich, in dessen Schicht sich der Schaden ereignet habe. Da die Plexiglasscheibe nicht während der Schicht des Berufungsführers 1 kaputt gegangen sei, habe dieser in guten Treuen davon ausgehen können, dass der Defekt bereits gemeldet worden sei (pag.