Den Ausführungen der Verteidigung, wonach auch aus dem Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger den Berufungsführer 1 dabei gesehen habe, wie dieser durch das Loch im Schutzgitter Maschine gesprayt habe, keine Garantenstellung des Berufungsführers 1 konstruiert werden könne (pag. 936), ist entgegen zu halten, dass der Straf- und Zivilkläger den Berufungsführer 1 gemäss Beweisergebnis nicht bloss beim Sprayen beobachtet hat, sondern dass Letzterer dem Straf- und Zivilkläger vielmehr ausdrücklich einen Sprayauftrag erteilt hat (vgl. III.9.7. Erteilung und Bestätigung des Sprayauftrags hiervor).