61 tung über die Gefahrenquelle inne. Daraus ergibt sich für den Berufungsführer 1 gegenüber dem Straf- und Zivilkläger eine Garantenstellung. Den Ausführungen der Verteidigung, wonach auch aus dem Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger den Berufungsführer 1 dabei gesehen habe, wie dieser durch das Loch im Schutzgitter Maschine gesprayt habe, keine Garantenstellung des Berufungsführers 1 konstruiert werden könne (pag.