In diesem Zusammenhang lag es insbesondere auch in seiner Kompetenz, darüber zu entscheiden, wann ein Schaden so gross war, dass er gemäss interner Betriebsordnung gemeldet werden musste und wann er einen solchen in Zusammenarbeit mit dem Betriebsmechaniker selber reparieren konnte. Er war zudem auch zum Entscheid befugt, ob eine nicht betriebssichere Maschine aufgrund der von ihr ausgehenden Gefahr vorübergehend ausser Betrieb zu nehmen war. Als Schichtleiter war der Berufungsführer 1 jeweils direkt mit den Maschinen beschäftigt und arbeitete unmittelbar mit den einzelnen Kontrolleuren zusammen;