Betriebsleiter und damit oberster Vorgesetzter aller übrigen Verfahrensbeteiligten war der Berufungsführer 3 (pag. 361). Der Aufgabenbereich eines Schichtleiters umfasste die Leitung und Überwachung der ihm zugeordneten Kontrolleure an den Maschinen. In diesem Zusammenhang lag es insbesondere auch in seiner Kompetenz, darüber zu entscheiden, wann ein Schaden so gross war, dass er gemäss interner Betriebsordnung gemeldet werden musste und wann er einen solchen in Zusammenarbeit mit dem Betriebsmechaniker selber reparieren konnte.