Der Verteidigung ist auch insofern zuzustimmen, als nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Delikten, die in Unternehmen begangen werden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deren Organisationsstruktur zu bestimmen ist (vgl. IV.10.3. Begehung durch Unterlassen hiervor). Gemäss Organigramm waren die Berufungsführer 1 und 2 als Schichtleiter dem Straf- und Zivilkläger direkt vorgesetzt und gleichzeitig selber dem Berufungsführer 4 (Abteilungsleiter) unterstellt; Betriebsleiter und damit oberster Vorgesetzter aller übrigen Verfahrensbeteiligten war der Berufungsführer 3 (pag.