__ AG in Vorgesetztenfunktion angestellt gewesen seien, womit diesen eine Pflicht zum Schutz der Arbeitnehmer bzw. zur Unfallverhütung obliege und wonach ihnen deshalb jeweils im gleichen Umfang eine Garantenstellung zukomme, sei aus rechtlicher Sicht zu undifferenziert (pag. 934 f.). Der Verteidigung ist auch insofern zuzustimmen, als nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Delikten, die in Unternehmen begangen werden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deren Organisationsstruktur zu bestimmen ist (vgl. IV.10.3. Begehung durch Unterlassen hiervor).