d) Relevanz der Sorgfaltswidrigkeit und Fazit Der Erfolgseintritt wäre schliesslich bei pflichtgemässem Verhalten des Berufungsführers 1, d.h. wenn dieser keine pflichtwidrige Anweisung zum Sprayen erteilt hätte, mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Somit ist auch die Relevanz der Sorgfaltswidrigkeit zu bejahen. Der Berufungsführer 1 hat damit den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB verwirklicht.