Die Kammer erachtet allerdings das Gegenteil als erstellt (vgl. III.9.7. Erteilung und Bestätigung des Sprayauftrags hiervor). Nachdem der Berufungsführer 1 den Straf- und Zivilkläger selber angewiesen hat, durch das Loch in der Aussparung des Schutzgitters bei laufender Maschine zu sprayen, war für ihn die Gefahr, dass sich Letzterer dabei die Hand bzw. den Arm einklemmen könnte, erkenn- resp. voraussehbar. Sein Verhalten – die Sprayanweisung – war mit anderen Worten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen