Somit fehle es vorliegend an der Voraussetzung der Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs (pag. 940). Bei seinen Ausführungen geht Rechtsanwalt B.________ sachverhaltsmässig davon aus, der Berufungsführer 1 habe dem Straf- und Zivilkläger keinen Sprayauftrag erteilt. Die Kammer erachtet allerdings das Gegenteil als erstellt (vgl. III.9.7. Erteilung und Bestätigung des Sprayauftrags hiervor).