c) Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit Die Verteidigung bringt in Bezug auf die Voraussehbarkeit des Erfolgs und dessen Vermeidbarkeit zusammengefasst vor, der Straf- und Zivilkläger habe sich neben der Missachtung der elementarsten Vorsichtsgebote und sämtlicher Vernunftregeln über seine Aufgabenkompetenzen hinweg gesetzt, sein Verhalten sei die eigentliche und unmittelbare Ursache des Unfalls. Der Berufungsführer 1 habe schlechterdings nicht mit einer solch unvernünftigen Verhaltensweise rechnen müssen. Somit fehle es vorliegend an der Voraussetzung der Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs (pag.