Aufgrund der mangelnden Betriebssicherheit bzw. des höheren Verletzungsrisikos galt bei der Weiterbenützung ein erhöhter Sorgfaltsmassstab. Dieser verbot es dem Berufungsführer 1 erst recht, den Straf- und Zivilkläger explizit anzuweisen, durch die Öffnung hindurch bei laufender Maschine zu sprayen.